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   RFH, 10.02.1937 - VI A 111/37   

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RFH, 10.02.1937 - VI A 111/37 (https://dejure.org/1937,276)
RFH, Entscheidung vom 10.02.1937 - VI A 111/37 (https://dejure.org/1937,276)
RFH, Entscheidung vom 10. Februar 1937 - VI A 111/37 (https://dejure.org/1937,276)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    In diesem Fall schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen (vgl. Reichsfinanzhof --RFH--, Urteil vom 10. Februar 1937 VI A 111/37, RStBl 1937, 898; ferner Döllerer, Steuerberater-Jahrbuch --StBJb-- 1984/85, 55, 66; Heuermann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1518, 1520).
  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

    bb) Die Aufwendungen sind aber nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungswegs dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (so bereits Reichsfinanzhof, Beschluss vom 10. Februar 1937 VI A 111/37, RStBl 1937, 898; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 9 Rz. 71, m.w.N.; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 21 Rz. B 437; Schnorr, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2003, 222, 225; Guido Klinger, Drittaufwendungen als Werbungskosten des Steuerpflichtigen? Zur subjektiven Zurechnung von Werbungskosten im Einkommensteuerrecht nach Maßgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips, 1996, S. 99 f.; offen gelassen vom BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C. IV. 1. c bb; vgl. auch --obiter dictum-- BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385 unter III. 1. a).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    d) Die Rechtsprechung des RFH und des BFH stellt auf den Zuwendungsgedanken nur in den Fällen ab, in denen ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zukommen lassen will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind (RFH-Urteil vom 10. Februar 1937 VI A 111/37, RFHE 41, 50, RStBl 1937, 898; BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623).
  • BFH, 31.05.1972 - IV R 31/69

    Betrieb des Steuerpflichtigen - Ehefrau - Pkw - Unentgeltliche Gestellung -

    Die Steuerpflichtigen wiesen in ihrer Revisionsbegründung auf das Urteil des RFH VI A 111/37 vom 10. Februar 1937, RStBl 1937, 898, hin, wonach grundsätzlich solche Vermögensbewegungen, die auf familienrechtlicher Grundlage beruhten, einkommensteuerlich bedeutungslos seien.

    Diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des RFH VI A 111/37 nicht entgegen, weil sie einen anderen Fall behandelt.

  • BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85

    Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter

    Nach der Auffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) im Urteil vom 10. Februar 1937 VI A 111/37 (RFHE 41, 50, RStBl 1937, 898, betreffend Zahlung von Reparaturrechnungen des Hauseigentümers durch den Schwiegervater) und des BFH in den Urteilen vom 1. April 1965 IV 3/61 U (BFHE 82, 310, BStBl III 1965, 359, betreffend Übernahme der Hausreparaturen und Versicherungsprämien durch den Neffen, weil die Tante ihm das Haus vermacht, sich aber die Mieteinnahmen vorbehalten hatte) und vom 6. Dezember 1968 VI R 86/67 (BFHE 94, 485, BStBl II 1969, 237, betreffend Bezahlung von Schuldzinsen durch den Ehemann, obwohl die Ehefrau alleinige Grundstückseigentümerin ist) ist es für den Abzug von Werbungskosten beim Einkunftserzieler nicht schädlich, wenn ein Dritter im Einvernehmen mit ihm die Aufwendungen trägt, da darin zugleich eine Zuwendung an den Einkunftserzieler zu erblicken ist.
  • BFH, 13.09.1994 - IX R 20/90

    Wirtschaftlich einheitlicher Vorgang bei der Vereinbarung eines Damnums für ein

    Auch der Hinweis des FG, der BFH habe zwischenzeitlich im Urteil vom 10. Juni 1988 III R 248/83 (BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814) entschieden, daß außergewöhnliche Belastungen, die der Steuerpflichtige mit Kredit bezahlt, im Zeitpunkt der Verausgabung und nicht erst im Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits abziehbar sind, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen; denn im Bereich der Werbungskosten, um die es hier geht, war seit jeher unbestritten, daß kreditierte Ausgaben schon im Zeitpunkt der Bezahlung der Ausgaben geleistet und damit abziehbar sind (vgl. Urteil des Reichs finanzhofs vom 10. Februar 1937 VI A 111/37, RFHE 41, 50, RStBl 1937, 898; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 209/69, BFHE 104, 235, BStBl II 1972, 250; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl. 1964, § 9 Anm. 6).
  • BFH, 01.04.1965 - IV 3/61 U

    Personenkreis für Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für die

    Trägt sie ein Dritter, so sind darin Zuwendungen an den Grundstückseigentümer zu sehen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 111/37 vom 10. Februar 1937, RStBl 1937 S. 898).
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